Mindestlohn für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten: Entscheidung des Arbeitsgerichts vertagt
Kläger fordert Mindestlohn für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten -: Arbeitsgericht vertagt Entscheidung
Das Arbeitsgericht Münster verhandelte heute darüber, ob Beschäftigte in Behindertenwerkstätten Anspruch auf den Mindestlohn haben. Geklagt hatte Jürgen Linnemann, 58 Jahre alt, seit drei Jahren Mitarbeiter der Freckenhorster Werkstätten. Linnemann, der im Rollstuhl sitzt und einen Behinderungsgrad von 100 Prozent hat, fordert statt der bisherigen 194 Euro monatlich einen Mindestlohn von 1300 Euro. Die Werkstätten beschäftigen rund 1600 Menschen mit Behinderung, wie Dr. Ansgar Seidel, Vorstandssprecher des Caritasverbandes im Kreis Warendorf und Geschäftsführer der Werkstätten, erklärte. Bundesweite Aufmerksamkeit erhielt das Thema durch Jan Böhmermanns ZDF-Magazin „Royal“.
Ein Urteil fällte die 3. Kammer unter Vorsitz der Berufsrichterin Julia Kastner heute nicht. Die Richterin Julia Kaszner bezeichnete die Fragen als komplex und grundlegend. Beide Parteien sollen zu kurzfristig eingereichten Schriftsätzen Stellung nehmen. „Eine Entscheidung hier könnte einen Systemwechsel auslösen“, sagte Kastner. Ein Verkündungstermin wurde für Donnerstag, den 15. Oktober, um 9 Uhr angesetzt. Ob dann ein Urteil folgt, bleibt offen. Die Kammer könnte auch beschließen, die mündliche Verhandlung fortzusetzen, erklärte Gerichtssprecherin Ina Koch.
In der Verhandlung äußerte sich Linnemann mehrfach selbst. Sein Arbeitsverhältnis sei durch einen Werkstattvertrag geregelt, doch die darin gewährten Freiheiten nutze er kaum. „Ich bin immer ehrgeizig gewesen“, sagte er. Er erledige seine Aufgaben schnell und zuverlässig. Seine Tätigkeit – das Vorsortieren und Entklammern von Schriftstücken für Kunden der Werkstätten – sei eine reguläre Dienstleistung, die auf der Website der Werkstätten angeboten werde. Seine Anwältinnen Anna Gilsbach und Paula Sauerwein argumentierten, Linnemann erbringe eine wirtschaftliche Leistung, die auf dem Arbeitsmarkt üblich sei.
Der Anwalt der Werkstätten, Roman Deppenkemper, widersprach. Die Arbeit in den Werkstätten diene primär der Rehabilitation und Tagesstrukturierung, nicht der Wirtschaftlichkeit. Es gebe keine Sanktionen bei Fehlleistungen, und auch Pausen oder Gespräche während der Arbeitszeit seien erlaubt. Die Tätigkeit unterscheide sich grundlegend von regulärer Teamarbeit, etwa in der Automobilindustrie.
Nach der Verhandlung äußerte sich Dr. Seidel vor der Presse. Die Werkstätten seien ein zentraler Bestandteil der Behindertenhilfe, betonte er. Seit 2019 fordere die Bundesarbeitsgemeinschaft für Menschen mit Behinderung eine Reform des Werkstattentgelts. „Auch wir wünschen uns, dass die Beschäftigten nicht mehr auf Grundsicherung angewiesen sind“, sagte Seidel. Eine solche Reform könne jedoch nicht aus den Werkstätten selbst finanziert werden, da diese nicht auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtet seien. „Hier ist der Gesetzgeber gefragt“, so Seidel. Er hoffe, die Klage werde als Handlungsauftrag für die Politik verstanden. Gleichzeitig betonte er, dass der Mindestlohn aus seiner Sicht nicht auf Werkstätten anwendbar sei. Es gehe vielmehr um die Wertschätzung der Arbeit von Menschen mit Behinderung.
Linnemann, gebürtig aus Greffen, zeigte sich nach der Verhandlung zufrieden, den Schritt vor Gericht gewagt zu haben. Er habe den Eindruck, dass das Gericht sein Anliegen ernst nehme und die Entscheidung sorgfältig abwäge. Sollte das Urteil in Münster negativ ausfallen, wolle er vor das Landesarbeitsgericht Hamm ziehen. Seine Gerichtskosten werden durch Spenden gedeckt.
Bild: Jürgen Linnemann mit seinen beiden Anwätinnen Paula Sauerwein und Anna Gilsbach und einer Verfahrensbetreuerin. Foto: Frank Biermann